Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unifiller Europe GmbH, Hofmattstraße 16, 79541 Lörrach

1. Geltung der Bedingungen
1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Ablieferung der Liefergegenstände oder Leistungserbringung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung schriftlich niederzulegen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot; Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
2.5. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Beschaffenheitsgarantien zu geben, die über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehen.

3. Preise; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug; Annullierung
3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW, Incoterms Revision 2010), soweit ausnahmsweise ausdrücklich vereinbart, verzollt Bestimmungsort (DDP, Incoterms Revision 2010), jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. In Sonderfällen, insbesondere bei Neukunden liefern wir nur gegen Vorkasse.
3.3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Besteller über die Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und uns vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.
3.5. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
3.6. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere das Ausstellen ungedeckter Schecks, Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten des Bestellers, dessen Zahlungseinstellung oder drohende Überschuldung, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3.7. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
3.8. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Lieferzeit; Unmöglichkeit
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.
4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände zur Verfügung gestellt und der Besteller benachrichtigt wurde.
4.4. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.5. Verschulden wir Unmöglichkeit einer Lieferung, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
4.6. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 4.4 und 4.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Garantie, Übernahme des Beschaffungsrisikos oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zwingend gehaftet wird. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
4.8. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Benachrichtigung des Bestellers über das Zurverfügungstellen der Liefergegenstände verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unbenommen.
4.9. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4.10. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
4.11. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, z. B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
4.12. Diese Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4.13. Wenn die Hindernisse länger als drei Monate vorliegen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von einer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

5. Gefahrübergang
5.1. Wir liefern ab Werk (EXW, Incoterms Revision 2010).
5.2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers liefern wir gegen Aufpreis verzollt Bestimmungsort (DDP, Incoterms Revision 2010). Der Besteller wird uns den exakten Bestimmungsort (Land, Stadt, Straße, Hausnummer, ggf. Zusätze) vorher schriftlich mitteilen. Wir übernehmen dann vor allem Transport, Versicherung und Zoll.
5.3. Erklärt der Besteller, er werde die Liefergegenstände nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
5.4. Wenn sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
6.2. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
6.3. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

7. Schulung, Service, Installation
7.1. Schulung, Service und Installation im Hinblick auf die Liefergegenstände werden nach Aufwand abgerechnet.
7.2. Unsere Leistungen sind vom Besteller nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft abzunehmen, falls keine Dienstleistung vorliegt. Sie gelten als abgenommen, nachdem der Besteller das Leistungsergebnis 4 Wochen beanstandungslos nutzt.

8. Mängelhaftung; Rügepflicht; Nacherfüllung
8.1. Wir haften dafür, dass die Liefergegenstände bei vertragsgemäßer Verwendung ihren Vorgaben entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Brauchbarkeit demgegenüber aufheben oder erheblich mindern. Die Liefergegenstände werden vertragsmäßig verwandt, wenn sie 8 Stunden täglich bei 6 Werktagen pro Woche in Betrieb sind.
8.2. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Besteller ohne weiteres auffallen, muss uns der Besteller binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen uns innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).
8.3. Alle mangelhaften Liefergegenstände oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
8.4. Mängelhaftungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Lieferung mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8.5. Zur Mängelbeseitigung wird der Besteller uns Zeit, Gelegenheit und Unterstützung im Rahmen des Zumutbaren gewähren. Wird uns dies verweigert, sind wir insoweit von der Nacherfüllung befreit.
8.6. Wenn wir eine Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
8.7. Falls der Besteller verlangt, dass Nacherfüllungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Mängelhaftung fallende Teile nicht berechnet werden, während Mehraufwand, vor allem Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu vergüten sind.
8.8. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf gewöhnliche Abnutzung, insbesondere Verschleißteile, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelhaftung.
8.9. Die Mängelhaftungsfrist beträgt für Nacherfüllung zwölf Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Mängelhaftungsfrist für die Liefergegenstände. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nacherfüllung verursacht wird.
8.10. Weitere Mängelhaftungsansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Nr. 9 (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

9. Sonstige Haftung
9.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zwingend gehaftet wird. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Nr. 9.1 S. 3) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wir haften insoweit nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der Liefergegenstände, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Nr. 9.1 S. 3) ist ferner begrenzt je Schadensfall auf € 1.000.000,- bei Vermögensschäden, auf € 3.000.000,- bei Sach- und Personenschäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Wir verpflichten uns, die bei Vertragsschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
9.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Vertraulichkeit von Unterlagen; Geistiges Eigentum
10.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Entsprechendes gilt für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
10.2. Dem Besteller räumen wir ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an gelieferter Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten ein. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
10.3. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts (im folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
10.3.1. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die Liefergegenstände erwirken, die Liefergegenstände so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefergegenstände austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, nehmen wir die Liefergegenstände gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.
10.3.2. Diese Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn uns der Besteller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.3.3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder sie durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung verursacht hat oder sie dadurch verursacht wird, dass die Liefergegenstände vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden.
10.4. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen; Nr. 9 (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

11. Gerichtsstand; Erfüllungsort; anwendbares Recht
11.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.2. Erfüllungsort ist Lörrach.
11.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

12. Sonstiges
12.1. Wir speichern die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Bestellers (z. B. Adresse und Bankverbindung).
12.2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
12.3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.